Die Verabreichung von Medikamenten durch Notfallsanitäter ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Die Befugnis des Notfallsanitäters zur Verabreichung von
Medikamenten ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG). Demnach dürfen Notfallsanitäter nach ärztlicher Anweisung und in einem vorgegebenen Rahmen bestimmte
Medikamente verabreichen, um eine notfallmedizinische Versorgung von Patienten zu gewährleisten.
Standard Operating Procedures im Rettungsdienst
In der Notfallmedizin ist eine schnelle und effektive Versorgung von lebensbedrohlich erkrankten oder verletzten Patienten von großer Bedeutung. Oftmals müssen
lebensrettende Maßnahmen sofort eingeleitet werden, bevor ein Arzt vor Ort ist. Hierbei kann die Verabreichung von bestimmten Medikamenten durch den Notfallsanitäter von entscheidender Bedeutung
sein.
Aus diesem Grund gibt es in der Notfallmedizin Standard Operating Procedures (SOPs), welche eine Art Vordelegation im Rettungsdienst darstellen. Diese SOPs sind
vorgegebene Handlungsanweisungen, die das Vorgehen im Notfall regeln und eine schnelle und effektive Hilfe sicherstellen sollen. Die SOPs legen auch fest, welche Medikamente in welchen
Situationen verabreicht werden dürfen. Die Verabreichung dieser Medikamente ist dann auch ohne vorherige ärztliche Anweisung durch den Notfallsanitäter erlaubt, sofern die SOPs eingehalten
werden.
Die ärztliche Anweisung erfolgt in der Regel durch einen Notarzt oder einen anderen Arzt, der sich in der Leitstelle oder per Telefon in Kontakt mit dem
Notfallsanitäter befindet. Der Arzt legt fest, welche Medikamente verabreicht werden sollen, in welcher Dosierung und in welchem Zeitrahmen. Der Notfallsanitäter muss sich strikt an diese
Anweisungen halten und darf nicht eigenmächtig handeln.
Rechtliche Vorschriften und Regelungen
Notfallsanitäter müssen sich bei der Verabreichung von Medikamenten an eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften und Regelungen halten. Dazu gehören beispielsweise die Arzneimittelverschreibungsverordnung, das Betäubungsmittelgesetz und das Apothekengesetz. Notfallsanitäter müssen sicherstellen, dass sie sich an diese Vorschriften halten und dass sie die Medikamente sicher und verantwortungsvoll verabreichen.
Das Heilpraktikergesetz spielt für Notfallsanitäter keine Rolle, da sie sich auf die Verabreichung von Medikamenten im Rahmen der Notfallmedizin beschränken und keine Diagnosen stellen oder Therapien durchführen. Das Heilpraktikergesetz regelt die Tätigkeiten von Personen, die ohne ärztliche Approbation heilkundliche Tätigkeiten ausüben wollen. Hierbei geht es um die Feststellung von Krankheiten, die Erstellung von Diagnosen und die Durchführung von Heilbehandlungen, die normalerweise ärztlichem Vorbehalt unterliegen. Da Notfallsanitäter lediglich in engen Grenzen und nach ärztlicher Anweisung handeln, fallen sie nicht unter das Heilpraktikergesetz.
Fazit
Die Verabreichung von Medikamenten durch Notfallsanitäter ist eine wichtige Aufgabe in der Notfallmedizin und beruht auf klaren rechtlichen Grundlagen. Im Vergleich zu früheren Zeiten des Rettungsassistenten haben Notfallsanitäter heute eine höhere Rechtssicherheit bei der Verabreichung von Medikamenten. SOPs und ärztliche Anweisungen ermöglichen eine sichere und effektive Versorgung von Patienten in Notfällen.
Über den Autor:
Christopher Kern ist Bildungsexperte für Rettungsmedizin und Schulleiter an der KERN Bildungsgesellschaft. Seine Leidenschaft sind prägnante und aussagekräftige Blogbeiträge, um das Angebot der
KERN Bildungsgesellschaft mit fundierten Informationen zu beleuchten und Schwerpunktthemen zu behandeln. Herr Kern beschäftigt sich in seinen Beiträgen auch mit pädagogischen Strategien für eine
optimierte Lehre im Bereich Rettungsmedizin.